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Beschäftigen Sie ukrainische Bürger? Und kennen Sie die Bedingungen zur Geltendmachung ihrer Steuerbegünstigungen?

15.08.2023

Nach dem Ausbruch des Konfliktes in Ukraine hat der tschechische Arbeitsmarkt einen Zufluss der ukrainischen Mitarbeiter in allen Industrie- und Dienstleistungsbranchen erlebt. Von Anfang an gab es die Frage, auf welche Art und Weise die Besteuerung ihrer Einkommen gelöst werden soll und wie eventuell die an sie geleisteten Leistungen zu beurteilen sind. Im Falle von Geltendmachung von Steuerbegünstigungen der Mitarbeiter ist es notwendig zu beurteilen, ob der jeweilige Mitarbeiter in Tschechien ansässig ist oder nicht. Wenn er nämlich nicht in Tschechien ansässig ist (d.h. in Ukraine ansässig bleibt), können im Laufe des Jahres 2023 nur der Grundfreibetrag und Studentenfreibetrag geltend gemacht werden.

Die Beurteilung der Ansässigkeit muss nicht immer eindeutige Angelegenheit sein, darüber hinaus muss der Ergebniszustand nicht für immer dauern. In der Praxis ist deshalb ein geeignetes Instrument zur Eliminierung von Risiken des Arbeitgebers die Anforderung von Bestätigung über Steueransässigkeit des Arbeitnehmers. Der Mitarbeiter (zum Beispiel eine Person mit dem erteilen Visum vom vorübergehenden Schutz) wird sich so eine Bestätigung beim Finanzamt auf Grund von einem Antrag einholen, der zusammen mit anderen Informationen auch auf Ukrainisch auf den Webseiten der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik verfügbar ist. Im Falle von einer positiven Beurteilung seitens des Finanzamtes handelt es sich um ein bedeutendes Beweismittel und um eine Bestätigung, dass es möglich ist, dem jeweiligen Mitarbeiter nach der Erfüllung von weiteren Bedingungen den Anspruch auf Steuerbegünstigungen (Kinder-Freibeträge, Begünstigung bei Behinderung usw.) zu anerkennen.