Ende Januar 2026 – Termin zur Abgabe der Grundsteuererklärung und der Kfz.-Steuererklärung
21.01.2026
Spätestens bis zum Montag, den 2.2.2026, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet die Grundsteuererklärung für das Jahr 2026 abzugeben, und zwar insbesondere in dem Fall, dass es im Laufe des Jahres 2025 zu einer Änderung bei ihren Immobilien gekommen ist. Unter einer Änderung versteht man zum Beispiel den im Jahr 2025 getätigten Kauf, Verkauf oder Tausch von Immobilien, neu errichtete befestigte Flächen, die der Unternehmertätigkeit dienen, oder eine neu erlassene Baugenehmigung für den Bau eines steuerpflichtigen Bauwerks. Die Änderung der Steuerhöhe und damit auch die Pflicht, eine Steuererklärung abzugeben, kann auch auf Anlass des Grundbuchamtes eintreten, das im Laufe des Jahres üblicherweise auf Grundlage einer Vor-Ort-Besichtigung die Art oder die Nutzung des Grundstückes neu bewertet hat. Die Steuer ist anschließend in der Regel in zwei Teilzahlungen fällig (zum 1.6.2026 und zum 30.11.2026).
Bei der Kfz.-Steuer müssen die Steuererklärung insbesondere die Steuerpflichtigen abgeben, die LKW und ihre Anhängefahrzeuge besitzen. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2025 endet ebenfalls am 2.2.2026. Am gleichen Tag ist die Kfz.-Steuer auch fällig.