Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Bedingungen der KODAP für die Erbringung von Steuerberatungsleistungen
Nr. OPDP-2015, wirksam ab dem 1. Januar 2015

1. Steuerberatungsleistungen

1.1. Die Gesellschaft, die Mitglied der Gruppe KODAP (nachfolgend nur „Berater“ genannt) ist, erbringt mittels der Steuerberater und weiterer Fachkräfte Leistungen im Bereich der Steuerberatung. Der Berater ist eine in der Liste der Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik eingetragene, Steuerberatungsleistungen erbringende, juristische Person.
1.2. Die Erbringung der Steuerberatungsleistungen richtet sich nach dem Vertrag über die Erbringung von Steuerberatungsleistungen (weiter nur „Vertrag“), nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch, in der Fassung der späteren Vorschriften, nach dem Gesetz Nr. 523/1992 Slg., über die Steuerberatung und die Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik, in der Fassung der späteren Vorschriften, sowie nach diesen Allgemeinen Bedingungen (weiter nur „Bedingungen“), die integrierter Bestandteil des Vertrages sind. Der Empfänger der Leistungen des Beraters ist der Klient (weiter nur „Klient“).
1.3. Unter der Erbringung der Steuerberatungsleistungen (weiter nur „Leistungen“) ist vor allem die Gewährung sachkundiger Rechtshilfe und finanzwirtschaftlicher Beratung in Angelegenheiten der Steuern, Abgaben, Gebühren und anderer finanzieller Leistungen (weiter nur „Steuern“), sowie in jenen Angelegenheiten, die mit den Steuern in direktem Zusammenhang stehen, sowie die Vertretung des Klienten bei der Lösung dieser Problematik gegenüber den Organen der staatlichen Verwaltung und der örtlichen Selbstverwaltung sowie auch gegenüber den Kreisgerichten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu verstehen.
1.4. Der Umfang der wechselseitigen Verpflichtung ist durch den Vertrag und durch die aktuellen Bedürfnisse des Klienten abgegrenzt.

2. Form und Ort der Leistungserbringung

2.1. Die Leistungen werden in Form von Konsultationen, Beratungen und Verhandlungen der berechtigter Mitarbeiter des Beraters mit dem Klienten gewährt. Übliche Konsultationen erfolgen hierbei während persönlicher Besprechungen, mittels elektronischer Post, telefonisch oder in anderer geeigneter Weise. Im Bedarfsfalle oder auf Wunsch des Klienten werden seitens des Beraters schriftliche Analysen erstellt, Empfehlungen erteilt oder Stellungnahmen abgegeben.
2.2. Namens des Beraters handeln neben den statutarischen Organen und ihren Mitgliedern ferner seine berechtigten Mitarbeiter, welche Steuerberater sind, fachlich qualifizierte und administrative Mitarbeiter. Die Handlungen der angeführten Mitarbeiter werden fúr die Zwecke dieser Bedingungen als Handlungen für den Berater als juristische Person erachtet. Der Berater beauftragt die einzelnen Mitarbeiter entsprechend ihren jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen und ihrer dienstlichen Einstufung mit der Vertretung des Beraters nach außen.
2.3. Die Leistungen des Beraters werden in der Regel in seinem Büro, ggf. in den Räumen des Klienten oder an einem anderen vereinbarten Ort erbracht. Die Leistungserbringung erfolgt gewöhnlich an Werktagen.
2.4. Zur Gewährleistung der Leistungen bestimmen der Klient sowie der Berater jene Personen, die bei der Leistungserbringung zusammenarbeiten. Der Klient benennt hierbei im Vertrag gesondert diejenigen Personen, die dem Berater verbindliche Anweisungen zur Ausübung der Rechtsgeschäfte erteilen dürfen, sowie jene Personen, mit denen der Berater laufende Angelegenheiten besprechen darf. Über die Änderung der berechtigten Personen haben beide Parteien einander rechtzeitig zu informieren.
2.5. Der Berater kann sich bei der Erbringung der Steuerberatungsleistungen durch einen anderen Steuerberater oder durch einen Anwalt vertreten lassen.

3. Rechte und Pflichten des Beraters

3.1. Der Berater schützt die Rechte und die berechtigten Interessen des Klienten. Er handelt ehrlich und gewissenhaft, nutzt konsequent alle gesetzlichen Mittel und macht alles geltend, was er gemäß seiner Überzeugung sowie entsprechend den Anweisungen des Klienten für diesen als nützlich erachtet. Hierbei ist er lediglich durch die Gesetze, durch weitere rechtliche Vorschriften und in ihrem Rahmen durch die Weisungen des Klienten gebunden.
3.2. In gerechtfertigtem und dingendem Falle und sofern im Interesse des Klienten liegend, sowie im Falle, dass seine Zustimmung nicht eingeholt werden kann oder der Klient in angemessener Frist keine Unterstützung gewährt, und sofern dies seitens des Klienten nicht ausdrücklich untersagt wurde, kann der Berater von der Anweisung des Klienten abweichen. Er ist jedoch stets verpflichtet, den Klienten von diesem Schritt unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
3.3. Der Berater ist verpflichtet, zur Erbringung der Leistungen für den Klienten all seine Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten zu nutzen.
3.4. Der Berater lehnt insbesondere die Befolgung solcher Anweisungen ab, die im Widerspruch zu den guten Sitten stehen oder gesetzwidrig sind.
3.5. Der Berater gibt dem Klienten in vereinbarter Frist alle Umstände bekannt, die er bei der Erbringung der Leistungen festgestellt hat und die Einfluss auf die Änderung der Anweisung des Klienten haben können.
3.6. Der Berater weist den Klienten bei der Leistungserbringung auf die offensichtliche Unkorrektheit seiner Weisung hin, welche die Entstehung eines Schadens zu Folge haben könnte. Im Falle, dass der Klient auch trotz des Hinweises des Beraters auf der Erfüllung des Anweisung bestehen sollte, ist der Berater nicht verpflichtet, den hieraus entstandenen Schaden zu erstatten. Als offensichtlich unkorrekte Weisung des Klienten wird auch seine Untätigkeit in jenem Falle erachtet, wenn er seitens des Beraters aufgefordert wird, seine allfällige Nichtzustimmung zum vorgeschlagenen Verfahren mitzuteilen.
3.7. Sofern es die Umstände des Falles oder die Gepflogenheiten der Steuerberatung erforderlich machen, ist der Berater berechtigt, zum Schutz der Interessen des Klienten einzuschreiten, auch wenn weder aus einer rechtlichen Vorschrift noch aus dem Vertrag die Pflicht zur aktiven Tätigkeit resultiert.
3.8. Der Berater oder sein Vertreter ist verpflichtet, zu sämtlichen Gegebenheiten, von denen er im Zusammenhang mit der Erbringung der Steuerberatungsleistungen Kenntnis erlangt hat, Verschwiegenheit zu wahren. Von dieser Pflicht, und zwar auch für die Zwecke eines Strafverfahrens, kann ihn der lediglich Klient durch seine Erklärung befreien, wobei jedoch der Berater oder sein Vertreter auch in diesem Falle verpflichtet ist, Verschwiegenheit zu wahren, sofern dies im Interesse des Klienten liegt.
3.9. Der Berater kann sich auf die Verschwiegenheitspflicht insbesondere in jenen Fällen berufen, in denen er nicht als Zeuge einvernommen werden darf, sofern er mit seiner Aussage die vom Staat auferlegte oder anerkannte Pflicht der Verschwiegenheit verletzen würde, und in denen von ihm Feststellungen verlangt werden, die das Ergebnis seiner eigenen Arbeit sind.
3.10. Der Berater kann sich nicht auf die Verschwiegenheitspflicht berufen, sofern:
a) er die durch das Gesetz auferlegte Pflicht hat, die Verübung einer Straftat zu vereiteln oder anzuzeigen,
b) er von der Verschwiegenheitspflicht im Einklang mit dem Gesetz oder dem Vertrag befreit ist,
c) sowie im Umfange der durch gesonderte Vorschriften festgelegten, obligatorischen Mitwirkung.
3.11. Der Berater ist berechtigt, jene Originale der Korrespondenz einzubehalten, die er bei der Ausübung der Steuerberatung vom Klienten oder in dessen Namen übernommen hat. Der Berater hat das Recht, die Kopien der verwendeten Materialien des Klienten für die aus der Stellung des Steuerberaters gemäß gesonderten Vorschriften resultierenden Zwecke einzubehalten.
3.12. Im Hinblick darauf, dass lediglich das Gericht zur verbindlichen Interpretierung des Rechtes berechtigt ist, trägt der Berater für die Änderung seiner Auslegung des Rechtes nach der Leistungserbringung keinerlei Verantwortung.
3.13. Der Berater ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls es zur Beeinträchtigung des Vertrauens zwischen ihm und dem Klienten kommt, sofern der Klient nicht die erforderliche Unterstützung gewährt, oder sofern der Klient ohne triftigen Grund keinerlei Kaution oder angemessene Anzahlung auf das Entgelt für die Erbringung der Steuerberatungsleistungen hinterlegt (Best. § 6 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 523/1992 Slg., über die Steuerberatung und über die Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik).
3.14. Der Berater ist verpflichtet, binnen 20 Tagen ab jenem Tage, an welchem er dem Klienten den Rücktritt vom Vertrag mitgeteilt hat:
a) alle unaufschiebbaren Handlungen zu setzen, sofern der Klient keine anderen Maßnahmen ergriffen hat;
b) mit dem Klienten die Anzahlung auf das Entgelt und die Aufwendungen zu verrechnen, sofern der Klient diese geleistet hat.
3.15. Der Berater ist berechtigt, die Erbringung sämtlicher Leistungen in jenem Falle einzustellen, in welchem der Klient mit der Bezahlung seiner Verbindlichkeiten in Verzug ist.

4. Rechte und Pflichten des Klienten

4.1. Der Klient hat das Recht auf die Erbringung der Leistungen seitens des Beraters im Einklang mit den Bedingungen und im Umfange des abgeschlossenen Vertrages.
4.2. Das Recht sowie die Pflicht des Klienten ist es, mit dem Berater bei Erbringung der Steuerberatungsleistungen eng zusammenzuarbeiten.
4.3. Der Klient gewährt dem Berater sämtliche mögliche Unterstützung, insbesondere gewährt er vollständige, übersichtliche, eindeutige, wahrheitsgemäße und fristgerechte Informationen. Informationen, die für die Erfüllung des Vertrages Bedeutung haben oder haben können, gewährt der Klient auch ohne Aufforderung seitens des Klienten, was insbesondere für neu eingetretene oder neu festgestellte Gegebenheiten gilt, die der Klient dem Berater ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen hat. Der Klient ermöglicht dem Berater zugleich den Zugang zu sämtlichen Dokumenten, die sich auf seine Tätigkeit beziehen oder Einfluss auf die Erfüllung des Vertragsgegenstandes haben oder nach Ansicht des Beraters haben können.
4.4. Der Klient hat das Recht auf die Erläuterung der durch den Berater angewendeten Verfahren, der rechtlichen sowie faktischen Handlung sowie auf vollständige Informationen zum Stand des Verfahrens, in welchem ihn der Berater vertritt. Der Klient hat das Recht auf die Kopie sämtlicher Eingaben, die der Berater in seinem Namen getätigt hat.
4.5. Der Klient hat das Recht auf die Information zum Umfange und zur Höhe der berufsbedingten Versicherung des Beraters.
4.6. Der Klient übergibt dem Berater bzw. stellt dem Berater gemäß dessen Wünschen binnen 7 Tagen ab der Gültigkeit des Vertrages oder ab dem Tage der Zustellung des Ersuchens des Beraters sämtliche Belege, Schriftstücke und andere Informationen zur Verfügung, welche einen Bezug zum Vertragsgegenstand haben, hatten, haben werden oder haben könnten.
4.7. Der Klient selbst haftet für die Sachlichkeit, die Korrektheit, die Wahrhaftigkeit, die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit sämtlicher Dokumente und Schriftstücke, die er dem Berater übergibt bzw. offenlegt. Der Berater ist in dieser Hinsicht für die Belege nicht verantwortlich. Der Klient selbst haftet für die Sachlichkeit, die Korrektheit, die Wahrhaftigkeit, die Rechtzeitigkeit und die Vollständigkeit sämtlicher Informationen, die er dem Berater mitteilt.
4.8. Der Klient beseitigt ohne unnötigen Aufschub die Unzulänglichkeiten, Irrtümer und Unkorrektheiten, auf die er durch den Berater hingewiesen wurde.
4.9. Der Klient übergibt dem Berater sämtliche Dokumente gemäß Art. 4.6. (bzw. legt diese offen) für die gesamte Dauer der Verpflichtung aus dem Vertrag, und zwar unverzüglich.
4.10. Der Klient informiert den Berater ohne unnötigen Aufschub über alle bekannten Risiken, die sich auf den Vertragsgegenstand beziehen. Auf Verlangen des Beraters gewährt und erteilt der Klient diese Informationen und Anweisungen in schriftlicher Form.
4.11. Der Klient teilt dem Berater jene Informationen mit, die es ermöglichen, den Umfang der Risiken, die der Berater bei der Leistungserbringung eingeht, zu beurteilen; der Klient nimmt zur Kenntnis, dass die Gewährung irreführender, unvollständiger bzw. unwahrer Informationen die aliquote Minderung der Pflicht der Erstattung des durch den Bearter verursachten Schadens zur Folge hat, und zwar im Einklang mit der Best. § 2918 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch (weiter nur „BGB“).
4.12. Der Klient ist verpflichtet, größtmögliche Anstrengungen aufzuwenden, damit weder ihm noch dem Berater ein Schaden entsteht; dieser Pflicht entledigen ihn keinerlei Pflichten des Beraters.
4.13. Der Klient informiert den Berater unverzüglich über alle ohne dessen Wissen in jenen Angelegenheiten getätigten Handlungen, die Gegenstand des Vertrages sind, insbesondere über die Eröffnung, den Verlauf und das Ergebnis einer Kontrolle, über das Verfahren zur Beseitigung von Zweifeln, über die Eingabe einer steuerlichen Behauptung oder über Verhandlungen, die im Zusammenhang mit einem Verfahren in Sachen des Versicherungsbeitrages für die Sozialversicherung oder in Sachen der öffentlichen Krankenversicherung bzgl. des Vertragsgegenstandes erfolgen. Die Nichterfüllung dieser Pflicht hat die aliquote Minderung der Pflicht zur Erstattung des durch den Berater zugefügten Schadens zur Folge, und zwar im Einklang mit der Best. § 2918 BGB.
4.14. Im Falle, dass die Organe der Finanzverwaltung oder andere Kontrollorgane die aus den gewährten Konsultationen und Standpunkten des Beraters resultierenden rechtlichen Ansichten in Zweifel ziehen sollten, ist es die Pflicht des Klienten, dem Berater die Erläuterung und Verteidigung dieser rechtlichen Ansichten zu ermöglichen, und zwar auch im Falle, wenn das Verpflichtungsverhältnis gemäß dem Vertrag bereits erloschen ist. Sofern der Klient diese Pflicht nicht erfüllt, haftet der Berater nicht für den Schaden.
4.15. Der Klient ist verpflichtet, Verschwiegenheit zu allen Gegebenheiten, Informationen, Ratschlägen, Weisungen und Empfehlungen zu wahren, von denen er im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat, und zwar auch nach der Beendigung der Verpflichtung aus dem Vertrag. Der Klient darf insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Beraters Dritten keine Angaben zum Inhalt jener Ratschläge mitteilen, die ihm seitens des Beraters erteilt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht des Klienten bezieht sich nicht auf die Fälle der durch das Gesetz auferlegten Pflicht, die Verübung einer Straftat zu vereiteln oder anzuzeigen, ebenso nicht auf die Pflicht des Klienten zum Zusammenwirken mit den Straforganen.
4.16. Dem Berater stehen sämtliche Rechte zum geistigen Eigentum aller Produkte zu, die bei der Leistungserbringung erstellt wurden, d.h. der Lösungen. Konzepte, Informationen und der Urheberrechte bzgl. der Outputs. Die Outputs dienen lediglich den Bedürfnissen jener Subjekte bzw. Personen, für die sie bestimmt sind, und zwar für jene Zwecke, für die sie erstellt wurden. Der Klient ist berechtigt, Kopien der Outputs für den eigenen Bedarf anzufertigen, wobei er jedoch die Outputs oder deren Kopien Dritten nicht zur Verfügung stellen darf, sofern nicht anders vereinbart.
4.17. Der Klient entledigt den Berater der Verschwiegenheit zu den bei der Vertragserfüllung festgestellten steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Mitgliedern der Kammer der Steuerberater, die zur ordentlichen und vollständigen Erfüllung des Vertrages beitragen und so an der Wahrung der berechtigten Interessen des Klienten teilhaben könnten, und zwar:
KODAP, Steuerberatungsgesellschaft
a) in Fällen, in denen der Berater den Ersatz eines dem Klienten zugefügten Schadens aus seiner Versicherung bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft geltend macht,
b) im Falle eines Verfahrens zur Eintreibung der Forderungen des Beraters gegenüber dem Klienten,
c) im Falle, wenn der Klient vom Berater die Gewährung einer Zeugenaussage in einem anderen Verfahren verlangt,
d) im Falle eines gerichtlichen Streites zwischen dem Klienten und dem Berater bzgl. der Verschuldung des Schadens oder der Erstattung der Leistungen,
e) im Falle der strafrechtlichen Verfolgung des Beraters, die auf der Grundlage einer Strafanzeige oder einer durch den Klienten oder dessen Vertreter gemachten Aussage eröffnet wird,
f) gegenüber jenem Subjekt, welches den Streit zwischen dem Klienten und dem Berater löst,
g) gegenüber Personen, welche unabdingbare Zulieferungen bei der Erfüllung des Vertrages gewähren.
4.18. Konsultationen und Mitteilungen solcher Angaben durch den Berater an Dritte sind stets unter maximaler Berücksichtigung der geschützten Interessen des Klienten, seiner Privatsphäre sowie unter Respektierung der geschäftlichen und anderer Geheimnisse der Aktivitäten des Klienten zu führen.

5. Identifikation des Klienten

5.1. Der Klient ist verpflichtet, sich der Identifikation gemäß gesonderten Vorschriften zu unterziehen. Zu diesem Zwecke legt er dem Berater die entsprechenden Dokumente vor und übergibt ihm ihre Kopien oder ermöglicht ihre Erstellung. Der Klient gewährt dem Berater sämtliche Unterstützung, die für die Erfüllung der Pflichten des Beraters, wie sie aus dem Gesetz Nr. 253/2008 Slg., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus einer strafbaren Handlung und gegen die Finanzierung des Terrorismus, in der gültigen Fassung (weiter nur AML-Gesetz/Geldwäschegesetz), resultieren, erforderlich ist, und zwar insbesondere bei der Durchführung einer Kontrolle des Klienten im Sinne der Best. § 9 des AML-Gesetzes.
5.2. Der Berater erstellt für die Zwecke des AML-Gesetzes Kopien oder Auszüge aus den zur Vorlage gebrachten Dokumenten des Klienten und bearbeitet die so gewonnenen Informationen zur Erfüllung des Zweckes dieses Gesetzes.
5.3. Der Berater identifiziert bei der Entstehung der Verpflichtung jede, den Klienten als juristische Person vertretende natürliche Person, und zwar in physischer Anwesenheit des Identifizierten, sofern nicht anders vereinbart.
5.4. Der Berater identifiziert bei der Entstehung der Verpflichtung jede, durch den Klienten als Ansprechpartner angeführte Person in physischer Anwesenheit des Identifizierten, sofern nicht anders vereinbart.
5.5. Der Klient informiert den Berater über den Ursprung der Geldmittel, sofern sie nicht durch die ordentliche Unternehmenstätigkeit des Klienten erwirtschaftet wurden. Sofern es sich um eine juristische Person handelt, informiert der Klient den Berater über seinen tatsächlichen Inhaber.
5.6. Bei der Identifikation des Klienten, der:
a) eine natürliche Person ist, vermerkt und prüft der Berater in ihrer physischen Anwesenheit die Identifikationsangaben anhand des Identitätsausweises, sofern hierin angeführt, und vermerkt ferner die Art und die Nummer des Identitätsausweises, den Staat, ggf. das ausgebende Organ, sowie die Dauer seiner Gültigkeit, wobei er zugleich die Übereinstimmung der Ähnlichkeit mit der Darstellung im Identitätsausweis überprüft,
b) eine juristische Person ist, vermerkt und prüft der Berater die Identifikationsangaben anhand des Belegs bzgl. der Existenz der juristischen Person und nimmt im Umfange gemäß Buchst. a) in physischer Anwesenheit jener natürlichen Person, die sie in der gegenständlichen Angelegenheit vertritt; sofern statutarisches Organ, sein Mitglied oder beherrschende Person dieser juristischen Person eine andere juristische Person ist, vermerkt er auch ihre Identifikationsangaben,
c) vertreten auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Vollmacht, führt der Berater in physischer Anwesenheit die Identifikation des Ermächtigten gemäß Buchst. a) und b) und ferner durch die Vorlage der Vollmacht durch.
5.7. Der Klient informiert den Berater für die Dauer der Verpflichtung über sämtliche Änderungen, die Einfluss auf die korrekte Identifikation des Klienten haben könnten, und zwar insbesondere hinsichtlich der Gültigkeit und Vollständigkeit der Identifikationsangaben.
5.8. Der Berater ist berechtigt, vom Vertrag in jenem Falle zurückzutreten:
a) wenn sich der Klient weigert, sich der Identifikation zu unterziehen, oder sich weigert, die Vereinbarung über die Vollmacht zur Vorlage zu bringen, oder wenn die Identifikation aus anderem Grunde nicht durchgeführt werden kann,
b) wenn der Klient nicht die erforderliche Unterstützung zur Erfüllung des Zweckes des AML-Gesetzes gewährt, oder der Zweck dieses Gesetzes aus anderem Grunde nicht erfüllt werden kann, oder
c) wenn der Berater begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt der durch den Klienten gewährten Informationen bzw. an der Echtheit der zur Vorlage gebrachten Dokumente hegt.

6. Schadenersatz

6.1. Der Berater ersetzt dem Klienten den Schaden, sofern dieser im Zusammenhang mit der Ausübung der Steuerberatung durch ihn dass er den Schaden auch unter Aufwendung jedweder Anstrengung, die von ihm verlangt werden kann, nicht verhindern konnte
6.2. Der Berater ist nicht verpflichtet, dem Klienten den Schaden zu erstatten, sofern dieser durch Verletzung des Vertrages oder dieser Bedingungen seitens des Klienten selbst verursacht wurde.
6.3. Der Berater hat eine Haftpflichtversicherung für jenen Schaden abgeschlossen, der dem Klienten im Zusammenhang mit der Ausübung der Steuerberatung zugefügt werden könnte. Der Versicherungsgeber und die Höhe der Versicherungssumme sind im Vertrag angeführt.
6.4. Unter dem Schaden ist eine Vermögenseinbuße des Klienten zu verstehen, die diesem im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beraters im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages gemäß der Best. § 3 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 523/1992 Slg., über die Steuerberatung und die Kammer der Steuerberater der Tschechischen Republik, in der Fassung der späteren Vorschriften, zugefügt wurde. Die Schadenersatzhöhe ist durch die Höhe der im Vertrag angeführten Versicherungssumme limitiert. Im Falle, dass der Berater dem Klienten schriftlich eine verbindliche Rechtsansicht gewährt hat, übersteigt die Höhe des allfälligen Ersatzes des infolge ihrer Unkorrektheit zugefügten Schadens nicht den Betrag in Höhe des Fünfzigfachen des vom Klienten für ihre Erstellung bezahlten, vertraglichen Entgelts. Eine eventuelle höhere Haftpflicht ist eigenständig schriftlich zu vereinbaren.
6.5. Sollten begründete Befürchtungen bestehen, dass infolge der erbrachten Steuerberatung ein Schaden entstehen kann, sind beide Parteien verpflichtet, Schritte und Handlungen zu setzen, die den Schaden verhindern oder verringern können. Der Klient ist hierbei verpflichtet, den Berater auf diese Gegebenheiten unverzüglich nach ihrer Feststellung hinzuweisen und ihm die erforderliche Unterstützung zu gewähren, insbesondere sämtliche hiermit in Zusammenhang stehenden Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
6.6. Der Berater ist nicht zur Erstattung eines Schadens verpflichtet, der durch die Handlungsweise des Klienten oder durch mangelnde Unterstützung verursacht wurde, zu welcher der Klient verpflichtet war, insbesondere mangels Zusammenwirkens bei der Verwaltung der Steuern oder bei einem Gerichtsverfahren sowie durch sein selbstständiges Vorgehen in diesen Verfahren ohne Konsultation mit dem Berater.
6.7. Bei der Vertretung des Klienten haftet der Berater nicht für jenen Schaden, der dem Klienten infolge der fehlerhaften Form einer Eingabe entsteht, die der Klient gegenüber den Organen der Finanzverwaltung selbst getätigt hat, und zwar anders als elektronisch, obwohl er diese Pflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 280/2009 Slg., Steuerordnung, in der gültigen Fassung, hatte.
6.8. Der Schadenersatz ist seitens Beraters binnen 30 Tagen ab der Beendigung der Liquidation des Versicherungsfalles durch die Versicherungsgesellschaft zur Zahlung fällig. Weigert sich die Versicherungsgesellschaft, die Erfüllung zu leisten und entscheidet über die Schadenersatzpflicht das Gericht, ist der Schadenersatz binnen 30 Tagen ab Erlangung der Rechtskraft des Urteils über den Schadenersatz zur Zahlung fällig. Erfolgt aus anderen Gründen keine Erfüllung seitens der Versicherungsgesellschaft, wird gemäß den entsprechenden rechtlichen Vorschriften verfahren. Im Falle einer Vertragsstrafe wird analog verfahren.
6.9. Der Klient trägt den Schaden, der ihm aufgrund der Verheimlichung, der Unkorrektheit oder der Unvollständigkeit von Belegen und Schriftstücken entsteht. Der Klient trägt den Schaden auch dann, wenn der dem Berater den Beleg verspätet übergibt.
6.10. Der Berater ersetzt nicht den Schaden infolge eines Risikos, welches er im Voraus identifiziert hat, einschließlich jener Fälle, in denen er den Klienten über ein Risiko informiert, welches von der möglichen abweichenden Auslegung der rechtlichen Vorschriften durch die Finanzorgane oder das Gericht herrührt, und sich der Klient entschließt, dieses Risiko einzugehen. Diese Entscheidung des Klienten kann die Gestalt der ausdrücklichen Zustimmung oder auch der Untätigkeit des Klienten in jenem Falle haben, wenn er durch den Berater nachweislich aufgefordert wird, seine allfällige Ablehnung des vorgeschlagenen Verfahrens mitzuteilen.
6.11. Der Berater haftet und bürgt nicht für die Gesetzlichkeit der geschäftlichen Aktivitäten des Klienten.
6.12. Der Berater haftet und bürgt nicht für die Rechtzeitigkeit und Korrektheit der Bezahlung der Steuern und des Versicherungsbeitrages durch den Klienten.

7. Vollmacht

7.1. Die Vereinbarung über die Vollmacht hat die eindeutige Identifikation des Klienten und des Beraters zu enthalten. Die Vollmacht hat ferner die Abgrenzung des Gegenstandes und des Umfanges der Vollmacht, das Datum ihrer Erteilung, die Wirksamkeit, ggf. die Gültigkeitsdauer und die Unterschrift zu enthalten.
7.2. Die amtliche Beglaubigung der Identität des Klienten und des Beraters auf der Vereinbarung über die Vollmacht ist nur dann erforderlich, sofern dies durch eine Rechtsvorschrift oder seitens des Beraters verlangt wird.
7.3. Die Vertretung auf der Grundlage der Vereinbarung über die Vollmacht schließt nicht aus, dass der Klient selbst handelt, wobei die Bestimmung des Artikels 4.13. dieser Bedingungen gilt.
7.4. Die Ermächtigung erlischt:
a) zum Tage der Beendigung der Gültigkeit des Vertrages;
b) durch Widerrufung seitens des Klienten;
c) durch Kündigung seitens des Beraters;
d) mit Ablauf der Frist, sofern sie befristet vereinbart wurde;
e) durch Vollzug der Rechtsgeschäfte, für die sie erteilt wurde; f) durch Erfüllung des Zweckes, auf den sie beschränkt war;
g) mit dem Ableben des Klienten oder des Beraters oder in jenem Falle, wenn der Klient eine juristische Person ist, die nach ihrem Erlöschen keinen Rechtsnachfolger hat.
7.5. Im Falle der Widerrufung der Ermächtigung durch den Klienten, ist dieser verpflichtet, den Berater hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ánalog verfährt der Berater im Falle, wenn er die Vollmacht kündigt oder ablehnt.

8. Führung der Akte und Umgang mit vertraulichen Informationen

8.1. Der Berater ist berechtigt, eine Aktenevidenz bzgl. der Erbringung seiner Leistungen zu führen.
8.2. Unter der Aktenevidenz sind Schriftstücke und Dateien zu verstehen, die beim Berater für seinen Bedarf verbleiben.
8.3. Beim Führen der Akte verfährt der Berater mit der fachlichen Sorgfalt, wobei er nicht verpflichtet ist, die Belege, Schriftstücke und Eingaben des Klienten aufzubewahren.
8.4. Der Klient nimmt zur Kenntnis und erteilt seine Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung der Daten bzgl. seiner Person durch den Berater im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, zur Führung der Akte und zur Erfüllung der Pflichten gemäß gesonderten Vorschriften (z.B. AML-Gesetz). Die Aufhebung der Zustimmung zur Erfassung und Bearbeitung der Daten durch den Klienten ist für den Berater ein Grund zum Rücktritt vom Vertrag.
8.5. Der Klient stimmt der Aufbewahrung vertraulicher Informationen sowie der personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter, Lieferanten, Klienten und weiterer Personen zum Zwecke der Gewährleistung der ordentlichen Leistungserbringung zu. Als vertrauliche Informationen werden ferner auch sämtliche Informationen vertraulichen Charakters oder zum Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses, sämtliche Kommunikation zwischen dem Klienten und dem Berater, Informationen zur Höhe des Entgelts, von denen der Klient im Zusammenhang mit der Leistungserbringung Kenntnis erlangte, erachtet. Der Berater verpflichtet sich, solche technischen und organisatorischen Mittel einzusetzen, die den Schutz der personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Gesetz Nr. 101/2000 Slg., über den Schutz personenbezogener Daten, gewährleisten.
8.6. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Partei gewährt weder der Berater noch der Klient Dritten jedwede, im Art. 8.5 angeführten Informationen.
8.7. Die vom Klienten erlangten vertraulichen Informationen werden lediglich zum Zwecke der Erbringung und des Empfang der Leistungen verwendet.

9. Zustellung

9.1. Die Korrespondenz zwischen dem Klienten und dem Berater wird persönlich, per Post, mittels des Kurierdienstes oder unter Einsatz der Übertragungstechniken zugestellt, und zwar zu den im Vertrag vereinbarten Bedingungen.
9.2. Sofern im Vertrag nicht anders angeführt, wird davon ausgegangen, dass die unter Inanspruchnahme eines Postdienstbetreibers abgeschickte Sendung am dritten Werktag nach der Absendung zugestellt wurde (Best. § 573 BGB).
9.3. Die Zustellung erfolgt an die im Vertrag angeführten Adressen oder an eine andere Adresse, die der Klient dem Berater schriftlich bekanntgibt.

10. Entgelt

10.1. Der Berater hat Anspruch auf ein Entgelt für die erbrachten Leistungen und auf Bezahlung der sachbezogenen Aufwendungen. Das Entgelt des Beraters ist auf der Grundlage des Vertrags in Form der Stundensätze, der Pauschalvergütung, Gemeinkostenpauschale, eines festen Preises oder in Form ihrer Kombination vereinbart. Der Vertrag kann auch eine andere Form der Festlegung des Entgelts bestimmen.
10.2. Ist eine Pauschalvergütung vereinbart, umfasst sie sie üblichen Gemeinkosten des Beraters, insbesondere die Erstattungen für administrative Arbeiten, für die Benutzung eines Personenkraftwagens in der Gemeinde des Sitzes des Beraters, für EDV-Technik, Software, Informationsdatenbanken, die Versicherung u. Ä. Je nach den Bedingungen des Vertrages kann die Pauschalvergütung den vollen oder den limitierten Umfang der Leistungen für den vereinbarten Zeitraum umfassen.
10.3. Die Gemeinkostenpauschale kann insbesondere im Falle der langfristigen Vertretung des Klienten im Steuer-, Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren mit staatlichen Organen vereinbart werden. Die Gemeinkostenpauschale wird neben dem Preis für die Leistungen vereinbart und deckt vor allem die Gemeinkosten des Beraters im Zusammenhang mit der Übernahme, der Evidenz und der Aufrechterhaltung der Ermächtigung, mit der Zustellung der Korrespondenz an den Klienten sowie weitere geringfügige, zusammenhängende, administrative Kosten.
10.4. In der Pauschalvergütung und in der Gemeinkostenpauschale sind die Erstattungen der Verwaltungsgebühren und anderer Gebühren sowie die Reiseunkosten bei einer Fahrt außerhalb der Gemeinde des Sitzes des Beraters und die Unterbringungskosten der Mitarbeiter des Beraters, die für die Leistungserbringung zugunsten des Klienten unabdingbar sind, nicht umfasst. In der Pauschalvergütung und in der Gemeinkostenpauschale sind ferner die gewünschten Zulieferungen, Sachverständigengutachten, Übersetzungen und Dolmetschen, Abschriften der vom Klienten zur Verfügung gestellten Texte, Zahlungen für Beglaubigung von Urkunden und die Honorare der Notare nicht umfasst. In der Pauschalvergütung und in der Gemeinkostenpauschale sind die über den Rahmen der üblichen Leistungen aufgewendeten Gemeinkosten wie Fernmeldegebühren in größerem Umfang, gewünschte außerordentliche Aufwendungen auf das Kopieren von Urkunden und für das Verbrauchsmaterial ebenfalls nicht umfasst. Der Klient erstattet dem Berater die Kosten in nachgewiesener Höhe, unter der Voraussetzung ihrer zweckdienlichen und wirtschaftlichen Aufwendung.
10.5. Die Mehrwertsteuer ist nicht Bestandteil des vereinbarten oder gemäß Art. 10.1. bis 10.4. festgelegten Entgelts. Sofern der Berater zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichtet ist, wird diese Steuer zum Entgelt hinzugerechnet.
10.6. Die Zeit, die die Mitarbeiter des Beraters auf Reisen für die Zwecke der Leistungserbringung außerhalb des Sitzes des Beraters verbringen, wird in Höhe von 50 % der Stundensätze der jeweiligen Mitarbeiter berechnet.
10.7. Die vereinbarten Preise können durch den Berater angepasst werden. Die so angepassten Preise werden ab dem, jenem Monat nachfolgenden Monat geltend gemacht, in welchem dem Klienten die Änderung schriftlich bekanntgegeben wurde. Der Berater ist in gleicher Weise berechtigt, die Einstufung seiner Mitarbeiter in Anknüpfung an ihren fachlichen und beruflichen Fortschritt zu ändern.
10.8. Sofern der Klient einer solchen Änderung der Preise und der Einstufung der Mitarbeiter nicht zustimmt, kann der Berater die Verpflichtung mit einmonatiger Kündigungsfrist kündigen, die am ersten Tage des der Zustellung der Kündigung nachfolgenden Monats zu laufen beginnt.
10.9. Die Höhe des Entgelts widerspiegelt gewöhnlich den fachlichen und zeitlichen Aufwand der Leistungen sowie den Umfang der Verantwortung des Beraters. Zur Mitteilung eines rechtlichen Standpunktes mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen kann der Berater daher eine eigenständige Preisvereinbarung mit Berücksichtigung der aufgewandten Zeit und und des Risikos verlangen.
10.10. Sollte für die Lösung spezifischer oder fachlich bzw. zeitlich aufwendiger Aufgaben die Zulieferung von Leistungen seitens externer Spezialisten notwendig sein und der Preis einer solchen Zuarbeit von dem im Vertrag vereinbarten Preis abweichen, hat der Berater den Klienten hierauf hinzuweisen.
10.11. Das Entgelt ist monatlich rückwirkend auf der Grundlage eines durch den Berater ausgestellten steuerlichen Belegs (Rechnung) zur Zahlung fällig. Die Fälligkeitsfrist wird auf 10 Tage festgelegt.
10.12. Im Falle, dass vom Berater ein größerer als der übliche Umfang der Leistungen einmalig verlangt wird, hat der Berater auch ohne vorherige Vereinbarung das Recht auf eine angemessene Anzahlung oder auf eine Kaution. Der Berater stellt in solchem Falle eine eigenständige Akontorechnung mit angemessener Fälligkeitsfrist aus. Die geleistete Anzahlung oder Kaution verrechnet der Berater spätestens nach Beendigung der Erbringung der hiermit in Zusammenhang stehenden Leistungen.
10.13. Das Aufrechnen von Forderungen des Beraters gegenüber dem Klienten ist lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Klienten gegenüber dem Berater zulässig.
10.14. Bei wiederholter Nichteinhaltung des Zahlungstermins hat der Berater neben dem Anspruch auf Verzugszinsen auch Anspruch auf die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,05 % der Höhe der Zahlung, mit welcher der Klient in Verzug ist, täglich. Nach dem Rücktritt vom Vertrag hat der Berater das Recht, die Verrechnung im Einklang mit den Preisvereinbarungen vorzunehmen. Am jenem Tage nachfolgenden Tag, an welchem dem Klienten diese Verrechnung zugestellt wurde, werden alle Forderungen des Beraters fällig.

11. Entstehen und Erlöschen des Vertragsverhältnisses

11.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Berater und dem Klienten entsteht mit dem Abschluss des Vertrages.
11.2. Das befristet abgeschlossene Vertragsverhältnis erlischt mit Ablauf der vereinbarten Frist.
11.3. Das Vertragsverhältnis erlischt mit der Erfüllung des Vertragsgegenstandes.
11.4. Das unbefristet abgeschlossene Vertragsverhältnis kann eine jedwede Vertragspartei auch ohne Nennung der Gründe mit Wirksamkeit ab dem ersten Tage des jenem Monat nachfolgenden Monats kündigen, in welchem der anderen Partei die Kündigung zugestellt wurde. Das Vertragsverhältnis kann jederzeit auch durch Vereinbarung beendet werden.
11.5. Das Vertragsverhältnis erlischt auch in den im Abs. 3.13., 5.8., 8.4. oder 10.8. dieser Bedingungen nageführten Fällen.
11.6. Das Vertragsverhältnis erlischt auch mit dem Erlöschen des Beraters oder mit dem Ableben des Klienten. Ist der Klient eine juristische Person ist, erlischt das Vertragsverhältnis auch mit ihrem Erlöschen ohne Rechtsnachfolger.
11.7. Nach dem Erlöschen des Vertragsverhältnisses bleiben alle Bestimmungen dieser Bedingungen und des Vertrags gültig, aus deren Inhalt ersichtlich ist, dass sie sich auch auf Gegebenheiten beziehen können, die erst nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten, sofern diese Gegebenheiten ihren Ursprung im Vertrag und in den Bedingungen haben. Es handelt sich insbesondere um Fragen der Haftung des Beraters, der Verschwiegenheit, des Schadenersatzes und der wechselseitigen Informiertheit.

12. Sonstige Vereinbarungen

12.1. Der Inhalt des Vertrages und dieser Bedingungen wird als vertraulich erachtet. Die Vertragsparteien sind nicht berechtigt, hiermit Personen bekanntzumachen, die diesbezüglich keinen Rechtsanspruch nachweisen.
12.2. Die Vertragsbestimmung hat gegenüber einer Bestimmung dieser Bedingungen stets Vorrang.
12.3. In den durch diese Bedingungen nicht anders geregelten Fällen sind, sind Änderungen des Vertrages lediglich in Form eines von beiden Parteien unterzeichneten, schriftlichen Zusatzes möglich.

Genehmigt durch die statutarischen Vertreter der Gesellschaft KODAP am 26. 11. 2014 mit Wirksamkeit ab dem 1. 1. 2015.