Nachrichten

Wann ist es möglich den Gewinn unter die Gesellschafter einer GmbH des tschechischen Rechtes „s.r.o.“ nicht zu verteilen?

10.06.2023

Mit der verlaufenden Saison der ordentlichen Gesellschafterversammlungen ist äußerst aktuell die Frage von (Nicht-)Verteilung vom Gewinn. Die Gesellschafterversammlungen von Handelsgesellschaften beschließen laufend eine (Nicht-)Verteilung (eines Teiles) des Gewinns und seine Buchung auf das Konto vom Gewinnvortrag. Die Gesellschaft bekommt so Mittel, die sie weiter für ihren Betrieb, zu ihrer Entwicklung für die Investitionen oder andere Zwecke verwenden kann. Was wenn einer der Gesellschafter mit diesem Beschluss nicht einverstanden ist und eine Ausschüttung von 100 % des Gewinns verlangt?

Aus der feststehenden Judikatur des Obersten Gerichtes der Tschechischen Republik geht es hervor, dass die Gesellschafterversammlung aus wichtigen Gründen so beschließen kann, dass der Gewinn unter Gesellschafter nicht in voller Höhe verteilt wird. Sollte der Geschäftsführer vorschlagen, keine 100 % vom Gewinn unter Gesellschafter zu verteilen, dann sollte er im Detail begründen, wie wichtige Gründe ihn zum Entwurf führen einen Teil des Gewinns in der Gesellschaft zu behalten, wobei diese Gründe auch im Protokoll aus der Gesellschafterversammlung angeführt werden sollten.

Unsere Kollegen aus KODAP legal waren vor kurzer Zeit erfolgreich im Verfahren über Gültigkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung unseres Kunden, durch den die Gesellschafterversammlung des Kunden die Ausschüttung des Gewinns der Gesellschaft in Höhe von „nur“ 85 % des Gewinns beschlossen hat. Der Minderheitsgesellschafter des Kunden hat die Gültigkeit von diesem Beschluss anschließend beim Gericht angefochten und hat auf Ausschüttung von 100 % des Gewinns bestanden. Die Sache ist bis zum Obersten Gericht im Prag gekommen, das beschlossen hat, dass eine Nichtverteilung von 15 % des Gewinns unter Gesellschafter keine dermaßen grundsätzliche Einschränkung der Rechte des Gesellschafters darstellt, dass jeglicher Eingriff seitens der richterlichen Gewalt legitim wäre und die Klage deshalb abgewiesen hat.

In der Problematik von (Nicht-)Ausschüttung vom Gewinn handelt es sich um grundsätzliche Entscheidung, die wichtige Auswirkungen in Praxis haben könnte. In der Sache ist im Moment eine Revision eingelegt, daher erwarten wir ungeduldig, wie diese Überlegung des Obersten Gerichtes im Prag vom Obersten Gericht der Tschechischen Republik beurteilt wird.

Ich bin Acy, kann ich Ihnen helfen?