OVG: Bildung von einer Holdingstruktur kann nicht automatisch ein Steuerdelikt sein
18.09.2024
Im Urteil hat neuerlich das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) für eine Gesellschaft eingetreten, bei der vom Finanzamt nachträglich aus dem Titel vom Missbrauch des Rechtes bei der Unternehmensumstrukturierung Abschlagsteuer bemessen wurde. In diesem Fall ist es zur Bildung von einer Holdingstruktur gekommen, wobei die bestehenden Gesellschafter die eigenen Anteile an die neu entstandene Muttergesellschaft verkauft haben. Die Gesellschafter haben sich verteidigt, dass der Grund zur Bildung der Holding insbesondere die Umstrukturierung der Geschäftsanteile und der Austritt eines Gesellschafters aus den Tochtergesellschaften war. Ein weiterer Grund war dann die Auseinandersetzung der Geschäftsanteile und Bildung von Bedingungen für Beitritt eines neuen Gesellschafters. Außerdem sollte Holding zu künftigen Akquisen dienen . Dabei ist allerdings auch eine Steuerersparnis entstanden, weil die Transaktion ermöglicht hat den ausscheidenden Gesellschafter ohne Ausschüttung der durch Abschlagsteuer versteuerten Gewinnanteile auseinandergesetzt haben.
Finanzamt und Bezirksamt haben die Handlung der Klägerin für zweckdienlich gehalten, mit dem Ziel die Besteuerung zu vermeiden. Sie haben argumentiert, dass die Gründung der Holding die wirtschaftliche Rationalität vermisst hat und dass es möglich gewesen wäre die Ziele auch ohne diese zu erreichen. Sie haben behauptet, dass der Gewinnvortrag zur Ausschüttung vom Anteil am Gewinn der Holdinggesellschaft und anschließend zur Begleichung vom Kaufpreis für Geschäftsanteile verwendet wurde, wodurch man die Besteuerung umgegangen habe. Dies wurde von der Steuerverwaltung für Missbrauch vom Recht bezeichnet .
OVG hat Argumente der Holdinggründer damit bestätigt, dass es notwendig sei jeden Fall individuell und komplex zu betrachten, wobei die Gründung und das Bestehen der Holding selbst nicht automatisch als zweckdienliche Handlung beurteilt werden kann . OVG hat ausgeführt, dass die Steuerbehörden und Bezirksamt unzureichend die wirtschaftlichen und rechtlichen Gründe von Holdinggründung beurteilt haben und zur Klassifizierung der Transaktion als Missbrauch vom Recht nicht ausreichende Gründe gehabt haben.
Auch dieses positive Urteil bestätigt, dass eine eventuelle Bildung von Holdingstruktur in allen Zusammenhängen durchzudenken ist und dass ihre Parameter mit Fachmann konsultiert werden sollen.