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Betreffen Ihre Gesellschaft die Pflichten im Bereich des Country by Country Reportings?

23.10.2025

Im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs in Steuersachen sind bestimmte Unternehmen innerhalb multinationaler Konzerne verpflichtet, das sogenannte Country-by-Country-Reporting (CbCR) zu erstellen. Diese Pflicht betrifft ausschließlich multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierte Jahreserträge über 750 Mio. EUR übersteigen.

Sind Sie die oberste Muttergesellschaft einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe, so sind Sie verpflichtet, eine sogenannte Meldung abzugeben, und zwar spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Geschäftsjahres der Unternehmensgruppe. Wenn der erste Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2024 ist, vergessen Sie nicht, die Meldung für das Jahr 2024 bis spätestens 31.12.2025 abzugeben.

Sind Sie dagegen ein Teil einer solchen multinationalen Unternehmensgruppe, so müssen Sie eine sogenannte Anmeldung abgeben, in der Sie die oberste Muttergesellschaft angeben, die das CbCR (die Meldung) für die Gruppe einreicht.

Die Anmeldung des Berichtes nach den Ländern ist spätestens bis zum Ende des Berichtszeitraums, bzw. des Geschäftsjahres abzugeben, in dem die betreffende Bilanzeinheit Mitglied der multinationalen Unternehmensgruppe wurde. Sollte der erste Bilanzzeitraum das Kalenderjahr 2025 sein, dann haben Sie die Pflicht die Anmeldung spätestens bis zum 31.12.2025 abzugeben.

Wenn Sie allerdings in der Vergangenheit bereits die Anmeldung abgegeben haben und es zu keiner Änderung der gemeldeten Angaben (Erlöschen der Pflicht die CbCR Meldung abzugeben, Änderung der obersten Mutterentität usw.) gekommen ist, ist gegenüber dem Steuerverwalter keine weitere Handlung notwendig.

Sollte es allerdings bei Ihnen zu einer Änderung gekommen sein, vergessen Sie nicht, dass die Frist zur Meldung solcher Änderungen in den Anmeldeangeben 15 Tage ab dem Tage beträgt, an dem die Änderung eingetreten ist.

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