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Betreffen Sie die Pflichten im Bereich von Country by Country Reporting?

09.10.2024

Im Rahmen vom automatischen Informationsaustausch in Steuersachen haben die ausgewählten in den multinationalen Unternehmensgruppen tätigen Unternehmen bereits seit dem Jahr 2017 die Pflicht sog. Country by Country Reporting (CbCR) zusammenzustellen. Diese Pflicht betrifft nur die multinationalen Unternehmensgruppen, die die konsolidierte Jahreserträge über 750 Mio. EUR haben.

Wenn Sie die höchste Mutterentität von so einer multinationalen Unternehmensgruppe sind, haben Sie die Pflicht sog. MELDUNG abzugeben, und zwar spätestens innerhalb von 12 Monaten ab dem Ende des ausgewiesenen Geschäftsjahres der multinationalen Unternehmensgruppe. Wenn der erste Berichtszeitraum das Kalenderjahr 2023 ist, vergessen Sie nicht die Meldung für das Jahr 2023 bis zum 31.12.2024 abzugeben.

Sind Sie Bestandteil von so einer multinationalen Unternehmensgruppe, haben Sie die Pflicht sog. ANMELDUNG abzugeben, wo Sie Ihre höchste Mutterentität angeben werden, welche die CbCR (Meldung) für die Gruppe abgeben wird. Die Frist zur Abgabe der Anmeldung ist auf den letzten Tag der ersten ausgewiesenen Bilanzperiode festgelegt. Sollte der erste Berichtzeitraum das Kalenderjahr 2024 sein, dann haben Sie die Pflicht die Meldung bis zum 31.12.2024 abzugeben.

Haben Sie allerdings in Vergangenheit bereits eine Anmeldung abgegeben und ist es zu keiner Änderung der gemeldeten Angaben gekommen (Erlöschen der Pflicht die CbCR abzugeben, Änderung der höchsten Mutterentität etc.), ist es nicht erforderlich im Hinblick auf Steuerverwalter etwas zu unternehmen. Ist es allerdings bei Ihnen zu einer Änderung gekommen, vergessen Sie nicht, dass die Frist zur Meldung der Änderungen von den angemeldeten Angaben 15 Tage ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung eingetreten ist, beträgt.