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Die Betreiber von Online-Plattformen müssen bis Ende Januar an Finanzverwaltung die Informationen über Verkäufer und ihre Umsätze senden

22.01.2024

Im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Novelle des Gesetzes über die internationale Zusammenarbeit bei der Steuerverwaltung haben die Betreiber von Online-Plattformen und E-Shops seit 2023 die Meldepflicht im Hinblick auf Verkäufer, die auf diesen Plattformen Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen (sog. DAC7). Die Frist zur Abgabe der ersten Meldung ist bis zum 31. 1. 2024 für den Meldezeitraum des Jahres 2023.

Konkret werden diese Plattformen verpflichtet sein, die Informationen betreffenden die Verkäufer, welche die definierten Tätigkeiten ausüben, zu berichten. Es handelt sich namentlich um Gebrauchsüberlassung von Immobilie (zum Beispiel kurzfristige Unterkunft oder Vermietung), Zurverfügungstellung der Verkehrsmittel, Erbringung von persönlichen Dienstleistungen oder Warenverkauf.

Mehr Infos können Sie unter Webseite der Finanzverwaltung entnehmen.