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Die Finanzverwaltung kommentiert internationale Besteuerung von Einkommen im Zusammenhang mit Russland

13.05.2024

Die Generalfinanzdirektion hat Information im Hinblick auf Einstellung einiger Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens mit Russland erlassen. In dieser Information sind näher die praktischen Auswirkungen erklärt und konkrete Vorgehensweisen empfohlen.

Für übliche Geschäfts- und Finanzverhältnisse mit Russland gelten insbesondere die folgenden Einschränkungen:

• Bei der Auszahlung der Einkünfte an russische Steueransässige wird in der Tschechischen Republik nicht der Sondersteuersatz in Höhe von 35 % geltend gemacht (unter anderem deshalb, weil die Russische Föderation bisher nicht von dem Abkommen über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen zurückgetreten ist).
• Bei den aus Russland fließenden Einnahmen kann bei einem tschechischen Steueransässigen seit 29. September 2023 die Doppelbesteuern nicht ausgeschlossen werden.
• Für den Zeitraum vom 11. August 2023 bis zum 28. September 2023 kann der tschechische Steuerpflichtige wählen, ob er Russland für die Zwecke von Ausschluss oder Milderung der Auswirkungen von Doppelbesteuerung als Staat angehen wird, mit dem die Tschechische Republik ein Doppelbesteuerungsabkommen aller Einkommensarten (wie im Zeitraum vor dem 10. August 2023) vereinbart hat, oder im Gegenteil als Staat im Fall von dem so ein Vertrag nicht durchgeführt wird.

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