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Die Lieferanten haften neu für den Lohn der Mitarbeiter ihrer Subunternehmer im Bauwesen. Was sollte man beachten?

26.01.2024

Ende 2023 wurde außerhalb der Aufmerksamkeit von Medien eine weitere Novelle des Arbeitsgesetzbuches verabschiedet, wonach der Lieferant bzw. Bauunternehmer neu für die Löhne der Arbeitnehmer seines Sublieferanten im Umfang haftet, in dem sich die Mitarbeiter auf der Vertragsleistung für diesen Lieferanten beteiligt haben. Zahlt der Subunternehmer nicht den Lohn an seinen Arbeitnehmer, kann sich der Arbeitnehmer nach Ablauf von einer Frist von 3 Monaten mit Zahlungsaufforderung an den Lieferanten bzw. Bauunternehmer wenden. Die Haftung bezieht sich auf Leistung bis zur Mindestlohnhöhe.

Als Bauunternehmer gilt ein Unternehmer mit einer Gewerbeerlaubnis zur Ausführung von Bauarbeiten, der die betreffenden Bauarbeiten durch einen Subunternehmer ausführen lässt. Als Subunternehmer gilt dann auch eine Leiharbeiter-Agentur, die dem Lieferanten temporär ihre Mitarbeiter überlassen hat. Aus der Sicht der Bauunternehmer ist es geeignet, das Vertragsverhältnis richtig einzustellen, damit ihre Haftung nach dem Gesetz eventuell ausgeschlossen oder zumindest eingeschränkt wird. Auf Seite der Subunternehmer ist es insbesondere erforderlich, die Erfüllung der Informationspflicht, deren Nichteinhaltung für Verstoß gehalten wird, nicht zu vernachlässigen.