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Ende Januar 2025 – Termin zur Abgabe der Grundsteuererklärung und Steuererklärung für Kfz-Steuer

27.01.2025

Spätestens bis zum Freitag, den 31.1.2025, sind die Steuerpflichtigen verpflichtet, die Grundsteuererklärung für das Jahr 2025 abzugeben, und zwar insbesondere im Fall, wenn zum 1.1. dieses Jahres eine Änderung gegenüber dem Vorjahr eingetreten ist. Unter Änderung versteht man zum Beispiel Erwerb, Veräußerung oder Tausch von Immobilien durchgeführt im Jahr 2024, neu erbaute befestigte Flächen, die zur Unternehmertätigkeit dienen oder neu erlassene Baugenehmigung zum Bau vom steuerpflichtigen Bauwerk. Die Steuer ist dann in der Regel in zwei Teilzahlungen fällig (zum 2.6.2025 und zum 1.12.2025).

Bei Kfz-Steuer werden die Steuererklärung insbesondere diejenigen Steuerpflichtigen abgeben, die die steuerpflichtigen Lkws und ihre Anhängefahrzeuge im Besitz gehabt haben. Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum des Jahres 2024 ist ebenfalls bis zum 31.1.2025. Zum gleichen Tag ist die Kfz-Steuer auch fällig.

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