Oberstes Verwaltungsgericht: die einem Geschäftsführer der Gesellschaft gewährten Mittel müssen nicht zwangsläufig nur Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung sein
17.06.2023
Im unternehmerischen Umfeld ist es vollkommen üblich, dass die Gesellschaften (zum Beispiel s.r.o., d.h. GmbHs nach dem tschechischen Recht) ihren Geschäftsführern oder Gesellschaftern neben Vergütung für die ausgeübte Tätigkeit auch Darlehen der Geldmittel oder andere Formen von Geldleistungen gewähren. Im Nachhinein mit Zeitabstand ist es möglicherweise nicht immer klar, von welcher Natur diese Einkommen sind und aus welchem Titel diese gewährt wurden. Die Beweislast liegt dann beim Unternehmen, das die Mittel gewährt.
Im Aktuellen Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes (OVG) war Gegenstand der Streitigkeit die Situation, wo die Finanzmittel auf das Privatkonto des Alleingeschäftsführers und Alleingesellschafters übertragen wurden. Die Frage war, ob diese Mittel ein kurzfristiges Darlehen (wie von der Gesellschaft behauptet wurde), oder Einkommen des Geschäftsführers aus abhängiger Beschäftigung (wie vom Finanzamt behauptet wurde) dargestellt haben. Die Gesellschaft hat im gegebenen Fall weder ausreichende Vertragsdokumentation noch sonstige relevante Beweise vorlegen können. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung als auch des Bezirksgerichtes hat es sich um Auszahlung von Vergütung an Geschäftsführer der Handelskorporation und daher um ein der Steuer und Abgabe der Versicherungsbeiträge unterliegendes Einkommen aus der abhängigen Beschäftigung gehandelt.
OVG hat allerdings der Gesellschaft Recht gegeben, weil die Verwaltungsorgane das strittige Einkommen als Vergütung des Mitglieds des satzungsmäßigen Organs der juristischen Person ohne detailliertere Begründung bewertet haben. Entscheidend für die Beurteilung der Natur des Einkommens ist immer das konkrete gegenseitige Verhältnis vom Zahler und dem Steuerpflichtigen. Finanzamt hat allerdings keine detailliertere Überlegung in dieser Richtung vorgelegt.
Es ist so immer günstig die an den Geschäftsführer oder Gesellschafter gewährten Mittel ordnungsgemäß zu dokumentieren und richtig zu buchen, damit es zweifellos wird, aus welchem Rechtstitel diese resultieren.