Oberstes Verwaltungsgericht: Eine Sicherungsübereignung kann eine Nichtabzugsfähigkeit der Kosten verursachen
25.04.2025
Oberstes Verwaltungsgericht hat neuerlich in seinem Urteil die Abzugsfähigkeit vom Kreditzins aus einem von der Bank gewährten Kredit beurteilt. Die Gesellschaft hat diese Zinskosten aus dem Kredit ohne weiteres in den Steueraufwand aufgenommen, obwohl zwischen ihr und der Bank ein durch einen Vertrag über Sicherungsübereignung des Geschäftsanteiles gegründetes Rechtsverhältnis entstanden hat. Aufgrund dieses Vertrages wurde die Bank zur Alleingesellschafterin der Gesellschaft, was sich auch aus dem Handelsregister ergeben hat. In so einem Fall gelten allerdings strengere Bedingungen für die Abzugsfähigkeit (sog. niedrige Kapitalisierung).
Oberstes Verwaltungsgericht hat Beschluss des Bezirksgerichtes bestätigt, dass zwischen Beschwerdeführerin und der kreditgewährenden Bank eine die Definition von verbundenen Unternehmen gemäß § 23 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllende kapitalmäßige Verflechtung bestanden hat. Beschwerdeführer wurde auch nicht mit der Argumentation erfolgreich, dass es sich nur um Sicherung der Forderung ohne realistische Erfüllung des Eigentumsrechtes handle. Das Gericht hat betont, dass die Rechtsfolgen der Übertragung des Geschäftsanteiles – sei es Sicherungsübertragung bzw. Übereignung – die maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung der Steuerverhältnisse hat. In Folge dessen wurden die Zinsen aus den durch die Bank gewährten Krediten als steuerlich nicht abzugsfähige Kosten bewertet.
Im Rahmen von Finanzierung empfehlen wir eine erhöhte Aufmerksamkeit den Sicherungsinstrumenten im Vertrag zu widmen, weil einige von ihnen die Abzugsfähigkeit der Kosten beeinträchtigen können.