OVG: Investition in fremdes Eigentum kann nicht ohne Zustimmung des Eigentümers abgeschrieben werden
18.06.2025
Neuerlich hat sich das Oberste Verwaltungsgericht (OVG) in einem Fall mit Beurteilung der Aufwendungen zur Verwertung des Eigentums im Besitz einer anderen Person befasst. Eine sich mit Bau und Verkauf von Immobilien befassende Gesellschaft hat unter anderem auch eine Umrüstung einer Kläranlage in der Nähe des fertiggestellten Bauwerks finanziert. Die Kläranlage war allerdings im Eigentum eines anderen personell verbundenen Unternehmens. Die Aufwendungen für diese Umrüstung hat die Gesellschaft den Erträgen aus dem Verkauf der Wohneinheiten zugeordnet und hat diese als abzugsfähige Betriebsausgaben geltend gemacht. Finanzamt hat dies abgewiesen und seinen Beschluss hat auch Oberstes Verwaltungsgericht (OVG) bestätigt.
Gericht hat festgehalten, dass die Umrüstung der Kläranlage eine technische Aufwertung des Vermögens dargestellt hat. Solche Aufwendungen können nur in Form von Abschreibungen geltend gemacht werden, und zwar ausschließlich dann, wenn der Steuerpflichtige der Eigentümer des betreffenden Vermögens eventuell sein Mieter oder Nutzer mit der schriftlichen Zustimmung des Eigentümers ist. Im gegebenen Fall die Gesellschaft weder ist Eigentümerin der Kläranlage gewesen noch hat Nutzungstitel vorlegen können, deshalb hat sie keinen Anspruch auf Abschreibungen gehabt. Ebenfalls wurde es nicht nachgewiesen, dass die Umrüstung der Kläranlage formelle Bedingung vom Bau und Verkauf der Wohnungen gewesen wäre.
OVG hat so an Steuergrundprinzip erinnert: die Aufwendungen für technische Aufwertung des Fremdvermögens können ohne rechtliches Verhältnis zu diesem Eigentum nicht geltend gemacht werden. Die Gesellschaft hat die gegebenen Bedingungen nicht erfüllt und deshalb war es nicht möglich die Aufwendungen anzuerkennen, obwohl diese laut Behauptung der Gesellschaft im Zusammenhang mit ihrer Unternehmertätigkeit gestanden sind.