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Telework – wie werden sich die Regeln für die Versicherung bei einer grenzüberschreitenden Telearbeit ändern?

11.07.2023

Die Tschechische Republik hat Rahmenvereinbarung (Framework Agreement) im Hinblick auf Personen, die die gewöhnliche grenzüberschreitende Arbeit im Online-Modus ausüben (sog. Telearbeit) abgeschlossen. Die Rahmenvereinbarung wird ab dem 1. 7. 2023 wirksam sein und ersetzt im vollen Umfang die vorherigen mit Österreich und Deutschland abgeschlossenen Vereinbarungen.

Der Zweck der Vereinbarung ist es, den Arbeitnehmern, die für die ausländischen Arbeitgeber online arbeiten, zu ermöglichen, dass sie die Anwendung von Versicherungsvorschriften des Staates des Sitzes des Arbeitgebers beantragen können. Standardmäßig sollten sie nämlich nach den gültigen Koordinierungsverordnungen obligatorisch im Staat ihres Wohnsitzes versichert sein. Die Vereinbarung bezieht sich allerdings nur auf die Staaten, die der Vereinbarung beigetreten sind (Verzeichnis siehe hier). Aktuell handelt es sich insgesamt um 12 Staaten inkl. Slowakei.

Damit die Vereinbarung angewendet werden kann, muss die Bedingung erfüllt werden, dass die online Arbeit im Staat des Wohnsitzes im Umfang von 25 % bis 50 % der Arbeitszeit ausgeübt wird. Die Geltendmachung dieses Verfahrens müssen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber individuell beantragen.

Mehr Informationen inkl. Beispiele können Sie der Homepage des tschechischen Sozialversicherungsträgers (ČSSZ) entnehmen.

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