Wann kann das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht werden? Die Finanzverwaltung bestätigt die herrschende Praxis.
07.05.2026
Das Gericht des Gerichtshofs der EU (EuGH) hat sich in seinem jüngsten Urteil mit der Frage befasst, ob ein Steuerpflichtiger das Recht auf Vorsteuerabzug rückwirkend auf den Zeitpunkt der Ausführung der steuerbaren Leistung geltend machen kann, auch wenn er die Rechnung erst in einer späteren Besteuerungsperiode vor Abgabe der Steuererklärung erhält. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Anspruch auf Vorsteuerabzug bereits mit Erfüllung der materiell-rechtlichen Voraussetzungen entsteht; der tatsächliche Besitz der Rechnung kann dabei nicht entscheidend sein.
Gegen genanntes Urteil wurde jedoch auf Initiative des Generalanwalts ein Überprüfungsverfahren eingeleitet, das derzeit noch anhängig ist. Ein solches Überprüfungsverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn ein möglicher Widerspruch des Urteils zum EU-Recht besteht. Die Entscheidung des Gerichtshofs kann sich daher noch ändern.
Auf diese Situation reagierte die Finanzverwaltung mit der Veröffentlichung einer Stellungnahme , in der sie bestätigt, dass für die Praxis in der Tschechischen Republik weiterhin der Zeitpunkt maßgeblich ist, zu dem der Steuerpflichtige über die Rechnung verfügt. Wird die Rechnung später zugestellt, kann der Vorsteuerabzug nicht rückwirkend geltend gemacht werden, sondern erst in dem Zeitraum ihres Erhalts.
Diese Frage werden wir auch weiterhin für Sie verfolgen und werden Sie rechtzeitig über weitere Entwicklung informieren.