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Worauf soll man sich bei den geringfügigen Beschäftigungen bzw. Aushilfeverträgen gefasst machen? Ab dem 1.7.2024 kommen nämlich die ersten Änderungen. | KODAP
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Nachrichten

Worauf soll man sich bei den geringfügigen Beschäftigungen bzw. Aushilfeverträgen gefasst machen? Ab dem 1.7.2024 kommen nämlich die ersten Änderungen.

02.05.2024

Im letzten Jahr informierten wir über die geplanten Änderungen im Bereich von geringfügigen Beschäftigungen, bzw. Aushilfeverträgen (DPP), die zuerst ab dem 1.1.2024, anschließend dann aber erst ab dem 1. 7. 2024 in Kraft treten sollten. Die Änderungen waren allerdings sehr kompliziert und gleichzeitig gab es Risiko dabei, dass diese in der Praxis im Grunde genommen nicht durchführbar wären.

Aufgrund von Erinnerungen der Fachöffentlichkeit wurde vom Abgeordnetenhaus ein Kompromissentwurf verabschiedet. Der neue Modus sollte auf folgenden Prinzipien beruhen:

Ab dem 1.7.2024 haben die Arbeitgeber die Pflicht, jeden Monat die geringfügige Beschäftigung beim Sozialversicherungsträger zu melden, und zwar bis zum 20. Tage des Folgemonates. Die Beiträge zur Kranken- und Sozialversicherung als auch Steuer ändern sich allerdings bis Ende des Jahres 2024 bei den geringfügigen Beschäftigungen nicht.

Ab dem 1.1.2025 ändert sich bei den geringfügigen Beschäftigungen bzw. Aushilfeverträgen Folgendes:

• Ein Mitarbeiter kann sich in jedem Monat festlegen, welcher der abgeschlossenen Aushilfeverträge sog. gemeldeter Vertrag (Hauptvertrag) ist, bei dem die Obergrenze für die Sozial- und Krankenversicherung im Grunde genommen in der bestehenden Höhe, d. h. 25 % des Durchschnittslohnes (für das Jahr 2024 handelt es sich um 10 500 CZK) bleibt.
• Ein Arbeitgeber, der dem Tschechischen Sozialversicherungsträger elektronisch den „Hauptaushilfevertrag“ meldet, kann sehr einfach online prüfen, das so eine geringfügige Beschäftigung bzw. so einen Aushilfevertrag kein anderer Arbeitgeber bereits früher meldete. Höhere Obergrenze (d. h. 25 % vom Durchschnittslohn für das gegebene Jahr) wäre bei dem Arbeitgeber, der den Aushilfevertrag als erster meldete.
• Bei allen sonstigen geringfügigen Beschäftigungen bzw. Aushilfeverträgen wird dann die Grenze für die Versicherungsbeiträge in Höhe von 4 000 CZK sein.

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